Grundsatzerklärung

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Die Unternehmen der MADSACK Mediengruppe (nachfolgend: die MADSACK Mediengruppe) bekennen sich dazu, die gesetzlichen Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzuhalten. Zu diesem Zweck haben wir entsprechend den Vorgaben des LkSG ein konzernweites Risikomanagementsystem eingerichtet und diese Grundsatzerklärung iSd. § 6 LkSG zur Umsetzung und Implementierung verabschiedet.

Die übergeordnete Umsetzungsverantwortung zur Sicherstellung der konzernweiten Erfüllung des LkSG ist einer direkt an ein Mitglied der Konzerngeschäftsführung berichtenden Projektgruppe übertragen worden. Sowohl die regelmäßige jährliche als auch die jederzeit stattfindende anlassbezogene Risikoanalyse zu unmittelbaren Lieferanten (bei Bedarf auch zu mittelbaren Lieferanten) obliegt ebenso dieser Projektgruppe. Diese stellt angemessene Präventionsmaßnahmen auf und leitet erforderliche Abhilfemaßnahmen ein. Außerdem obliegt ihr die Kontrolle der Grundsatzerklärung innerhalb der Lieferkette. Mitarbeiter in betroffenen Bereichen erhalten hierzu Schulungen in angemessenen Umfang und Inhalt. Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken werden auf Basis der Risikoanalyse und deren prioritärer Ergebnisse laufend evaluiert und ggf. angepasst. Über Kontrollmechanismen soll unterjährig die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltsplichten unterstützt werden.

Die MADSACK Mediengruppe bezieht Lieferungen und Leistungen von einer Vielzahl von Lieferanten. Der weit überwiegende Teil hat seinen Unternehmenssitz in Deutschland (Inland) oder der Europäischen Union. Hier gelten strenge gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards. Die MADSACK Mediengruppe erteilt keine Aufträge an Unternehmen, die nach unserer Erkenntnis gegen diese Standards verstoßen. Lieferanten werden unabhängig von ihrem Sitz auf die Einhaltung dieser Grundsatzerklärung über einen zu unterzeichnenden Verhaltenskodex für Lieferanten verpflichtet.

Die nachfolgenden Verpflichtungen zu Menschenrechten und Umweltbedingungen gelten insbesondere für alle Mitarbeiter und werden von Lieferanten der MADSACK Mediengruppe erwartet.

Menschenrechtsbezogene Pflichten

  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: Die MADSACK Mediengruppe sowie deren Lieferanten und Vorlieferanten müssen für ihre Mitarbeiter die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unter Beachtung der jeweils geltenden und anwendbaren Gesetze und Regelungen sicherstellen.
  • Keine Kinderarbeit und Zwangsarbeit: Es wird entsprechend Artikel 32 der UN-Kinderrechtskonvention keine Kinderarbeit geduldet. Ebenso ausgeschlossen sind Zwangsarbeit oder sonstige unfreiwillige Arbeit gemäß den Übereinkommen C138 und C182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
  • Keine verbotene Diskriminierung: Gegen Diskriminierungsverbote darf nicht verstoßen werden, insbesondere dürfen Mitarbeiter nicht wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Familienverhältnisse oder ihrer Herkunft rechtswidrig diskriminiert werden.
  • Arbeitszeit und Entlohnung: Die Arbeitszeiten und die Vergütungen müssen im Einklang mit den jeweils anwendbaren Gesetzen stehen. Bei der Entlohnung ist die Zahlung in der Höhe des jeweils ortsbezogenen gesetzlich zwingenden Mindestlohns sicherzustellen.
  • Vereinigungsfreiheit und Recht auf Kollektivverhandlung: Die MADSACK Mediengruppe sowie deren Lieferanten respektieren das Recht ihrer Mitarbeiter auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen im Rahmen der jeweils anwendbaren Gesetze und der Übereinkommen der ILO.
  • Zugang zu Nahrung, Wasser und Sanitäranlagen: Die MADSACK Mediengruppe sowie deren Lieferanten entfalten keine Aktivitäten, die den Zugang ihrer Mitarbeiter oder Dritter zu sauberem Trinkwasser, Nahrung oder Sanitäranlagen verhindern.

Umweltbezogene Pflichten

  • Schutz der Umwelt: Die MADSACK Mediengruppe beachtet im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit alle anwendbaren Gesetze und Regelungen zum Schutz der Umwelt. Dies wird auch von Lieferanten und Vorlieferanten erwartet.
  • Umgang mit Gefahrstoffen: Beim Umgang mit Chemikalien und anderen Stoffen, die als gefährlich einzustufen sind, wenn sie in die Umwelt gelangen, ist deren sichere Handhabung, Bewegung, Lagerung, Wiederverwendung oder Entsorgung sicherzustellen.
  • Abfall und Emissionen: Abfall jeglicher Art sowie alle Emissionen in die Luft, ins Wasser oder in den Boden sollen entsprechend der gesetzlichen Regelungen minimiert und/oder gekennzeichnet und/oder überwacht werden.
  • Persistente organische Schadstoffe, Quecksilber: Umweltbezogene Risiken in Bezug auf vorstehende Stoffe sind entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch effektive Maßnahmen zu minimieren oder auszuschließen. Gesetzliche Verbote zur Herstellung, Produktion, Behandlung und Verwendung sind einzuhalten (u.a. Minamata, Stockholmer und POPs – Übereinkommen).

Die Vergabe von Aufträgen an Lieferanten erfolgt unter entsprechender Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze. Hierzu haben Lieferanten auch auf Vorlieferanten einzuwirken und durch angemessene Maßnahmen auf eine Verwirklichung der Grundsätze entlang der Lieferkette hinzuwirken und die relevanten Gesetze der Länder, in denen sie tätig sind, zu beachten.

Folgen bei Nichteinhaltung: Soweit eine Verletzung von Verpflichtungen des Lieferanten bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat dieser unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren.

Ist die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht so beschaffen, dass diese nicht in absehbarer Zeit beendet werden kann, hat der Lieferant die entsprechende Stelle innerhalb der MADSACK Mediengruppe zu informieren und ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung zu erstellen und umzusetzen. Nach den Vorgaben des LkSG sind sodann ggf. Maßnahmen zu ergreifen. Dazu können zum Beispiel gehören

  • die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verletzung mit dem Unternehmen, durch das die Verletzung verursacht wird;
  • der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchenstandards, um die Einflussmöglichkeit auf den Verursacher zu erhöhen;
  • das temporäre Reduzieren oder Aussetzen der Geschäftsbeziehung im Fall der beharrlichen und schwerwiegenden Weigerung des verantwortlichen Unternehmens, an den Bemühungen zur Risikominimierung mitzuwirken.

Der Abbruch der Geschäftsbeziehung ist entsprechend den Regelungen des LkSG zu erwägen, dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • die Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr schwerwiegend bewertet wird;
  • die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maßnahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten Zeit keine Abhilfe bewirkt;
  • keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Einflussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.

Geschäftsführung
MADSACK Mediengruppe

Beschwerdeverfahren

Das im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (§ 8 LkSG) eingerichtete Beschwerdeverfahren der MADSACK Mediengruppe ermöglicht Personen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken (gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 LkSG) sowie Verletzung menschenrechtlicher und umweltbezogener Pflichten (gemäß Grundsatzerklärung) hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln einzelner Unternehmen der MADSACK Mediengruppe oder deren Geschäftspartnern entstanden sind.

Richten Sie Ihre Beschwerden möglichst unter Angabe Ihrer Person an die folgende Adresse und formulieren Sie den zu meldenden Sachverhalt so detailliert wie möglich: meldestelle@madsack.de. Es ist systemseitig sichergestellt, dass die entsprechende E-Mail nur von den beauftragten Personen eingesehen werden kann.

Der Eingang Ihrer Beschwerde wird Ihnen innerhalb von sieben Tagen von der zuständigen Stelle schriftlich bestätigt und es erfolgt spätestens nach drei Monaten und sieben Tagen eine entsprechende Rückmeldung bzw. Erörterung. Die MADSACK Mediengruppe stellt organisatorisch für beteiligte Personen die Vertraulichkeit der Identität und einen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund der Beschwerde (gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 LkSG) sicher.